Der deutsche Regisseur Wim Wenders hat vor einem halben Jahrhundert einen Film gedreht, aus dem die Schauspielerin Nastassja Kinski nun eine Szene getilgt sehen will. Was aber würde das für die Kunst allgemein bedeuten?

Zu einem veritablen Feuilletonskandal gehört in aller Regel, dass kaum jemand den eigentlichen Auslöser gesehen hat, sondern nur den Schatten an der Höhlenwand, die sich Öffentlichkeit nennt.

Was ist passiert? Wim Wenders hat vor über fünfzig Jahren einen Film gedreht. Er stand damals am Anfang seiner Karriere, aber jener Film, „Falsche Bewegung“, erhielt nach Erscheinen gleich etliche Bundesfilmpreise in allen Bereichen, so auch das Darstellerensemble. Das Drehbuch hatte der Schriftsteller Peter Handke als moderne Adaption von Goethes „Wilhelm Meisters Lehrjahre“ verfasst. Er hat Motive und Figuren übernommen und diesen eine etwas eklektizistische spätromantische Theatersprache verpasst, bei der man nicht immer weiß, ob sie aus einer besonders nachdenklichen Sensibilität, aus einer antimodernen Unbehaustheit im unwirtlichen Wohlstandsnachkriegsdeutschland oder schlicht aus individueller Depression rührt. Wilhelm jedenfalls weiß nicht recht, was er mit sich anfangen soll, er möchte Schriftsteller werden, aber dafür fehlen ihm die Worte und die Erfahrungen, er ist eigentlich ein Lebensuntüchtiger, dem die Mutter den Koffer packt und Geld gibt, dass er die Welt kennenlerne. Er hört „The Troggs“, aber auch das nutzt nichts. Er will etwas schreiben, das notwendig ist „wie ein Haus oder ein Glas Rotwein“. Und er sucht Möglichkeiten zu leben und zu lieben. Aber zunächst bestätigen die Figuren, die sich zufällig treffen und bald eine Gemeinschaft bilden, einander ihren Ekel vor den entseelten Gesichtern der gewöhnlichen Menschen in Supermärkten, Fußgängerzonen und Fitnesscentern. Selbst die romantischste aller romantischen deutschen Landschaften, der Mittelrhein, wird beschmutzt durch die Erzfrachter, die das schöne Wasser zerfurchen, während die Leidensgefährten oberhalb des Stroms einander erdachte Träume erzählen, um, wie es bei Novalis in seiner klugen Romantikdefinition heißt, „dem Gemeinen einen hohen Sinn“ zu geben. Handkes Drehbuch mit seiner verquasten und überheblichen Innerlichkeit, die mit sehr heiligem Ernst ausgebreitet wird, ist heute und war es schon damals teilweise schwer zu ertragen.

Eine Gegenfigur des eben sinnigen Personals ist, wie bei Goethe, die verführerische, vitale, junge Mignon, die stumm ist, aber hier offensichtlich nicht wie die anderen am Leben leidet, die mal unbekümmertes Kind ist und dann auch Femme fatale. Und dann gibt es eine Szene, in der Wilhelm sich im dunklen Haus in der Tür irrt – er sucht die Schauspielerin Therese, die auf ihn wartet – und landet bei Mignon, gespielt von der 13-jährigen Nastassja Kinski, die ihn gerne in ihr Bett lässt; doch als Wilhelm seinen Irrtum erkennt, gibt er Mignon eine Ohrfeige. In diesen dreiundzwanzig Sekunden ist Mignons nackter Oberkörper unausgestellt sichtbar, der diese Szene und den Film nach über fünfzig Jahren aus der Kunst in die heute typischen gesellschaftlichen Aushandlungen katapultiert, mit dem Ergebnis, dass Wenders den Film vorerst aus jeder Verwertung zurückgezogen hat.

EIN ÖFFENTLICHER GERICHTSTAG

Wie ist das passiert? Nach dem, was man weiß, hat sich Nastassja Kinski schon vor Jahren an die Situation während der Dreharbeiten 1974 erinnert und an ihr Unwohlsein, im Film, wenn auch nur kurz, halbnackt aufzutreten. In einem Interview erklärte sie jüngst, sie habe schon damals gespürt, dass das nicht in Ordnung gewesen sei. Wahrscheinlich empfand sie eine tiefe Scham, und so etwas vergisst man nie ganz. Was sich über die Jahre angestaut hat, nachdem sie Wenders zu einem Gespräch bewegen wollte, kann man sich gut vorstellen. Aber dass Wenders schon ahnte, was passieren würde, wenn er auf das Gespräch eingehen und etwaige Forderungen zurückweisen würde, das kann man sich auch gut vorstellen. So hoffte er wohl, dass sich das mit der Zeit erledigte. Doch nun ist die Angelegenheit in der Welt, und zwar in zwei Kapiteln: eine moralisch-mediale und eine künstlerisch-rechtliche. Die erste scheint weitgehend geklärt, und das ging gewohnt blitzschnell.

Nachdem Kinskis Medienanwalt Christian Schertz, der mittlerweile einen Nimbus erreicht hat, dass nur sein Name auftauchen muss, und alle kommen in die Gänge, an die Öffentlichkeit getreten war, zündeten viele Medien gleich die Eskalationsstufe: Das Täter-Opfer-Schema wurde aufgerufen, wobei Wenders nur der Täter sein konnte, da hier selbstverständlich Sexualisierung, Sexismus, patriarchaler Missbrauch, Geniearroganz, weißes Mannsein usw. vorliegen mussten. Und so folgte nach dem öffentlichen Gerichtstag die Strafe auf dem Fuße: medialer Ikonoklasmus, Denkmal-Sturz. Der „Tagesspiegel“ beispielsweise freute sich, dass Wenders vom „hohen Ross des Großkünstlers“ heruntergeholt wurde. Im „Spiegel“ wurde er sonderbarerweise mit Konstantin Wecker verglichen, der mit minderjährigen weiblichen Fans (einvernehmlichen) Sex gehabt hatte – alles „angebliche Genies, die junge Frauen für eine nackte Verfügungsmasse halten“. Damit war Wenders nicht nur selbst quasi zu einem unmoralischen, sexsüchtigen Scheusal herabgewürdigt worden, sondern auch sein gesamtes Werk in Schöpfungsuntiefen geraten. So bekommt diese Angelegenheit nun eine künstlerisch-rechtliche Dimension, die ins Induktive ausschlägt, vom Speziellen ins Allgemeine, die wir uns so nicht wünschen können.

ERST KOTAU, DANN ANSEHENSVERLUST

Wie funktioniert das in diesem Fall? Die Schauspielerin löst sich von der Rolle, der Figur, ab und tritt in den Vordergrund, indem sie in einem Moment auf die Realität und Bedeutung der eigenen Scham pocht. Die Fiktion, ohnehin widersprüchlich und mehrdeutig, – schließlich war Wenders von Anfang an ein eher reflektierender, kinodivergenter Auteur – wird schwach, verliert an Geltung, und die Realität des wahren Empfindens erhebt Anspruch auf die Macht, die Fiktion zu korrigieren oder auszulöschen. Der Künstler besteht aber auf dem Recht, sein Werk nach seinem Ermessen zu gestalten, ohne Abstriche. Tatsächlich ist die Urheberschaft auch eine Machtposition. Bisher. Die Schutzbedürftige will aber durch ihren Machtanspruch a posteriori auf nachträgliche Einhaltung ihrer integralen Würde bestehen. Nur müssten zuvor ein paar Kleinigkeiten geklärt werden: Ist ihre Würde objektiv – und hiermit begeben wir uns in den Machtkampf zwischen „objektiv und „subjektiv“ – wirklich verletzt worden? Wenn ja, ergibt sich daraus dann auch ein objektives Anrecht, nach über fünfzig Jahren eine Änderung des Kunstwerks, an deren Realisierung sie teilgenommen hat, zu verlangen, ja zu erzwingen? Liegt eine eklatante Verletzung der Schutzpflichten vor? Gibt es eine Verjährungsfrist? Ist die Verletzung so groß, dass eine Zerstörung, Nutzungseinschränkung oder Veränderung des Kunstwerks hingenommen werden muss? Gab es eine nicht hinnehmbare abstoßende oder entwürdigende oder missbräuchliche Darstellung, die das rechtfertigt? Sollen nun alle „strittigen Werke“ (sic) in die Giftschränke der Museen und Archive? Muss jeder Künstler, in dem Fall ein Regisseur, zunächst vor dem Gesslerhut des Zeitgeists einen Kotau machen und dann noch den Ansehensverlust akzeptieren, der durch die ventilierten Vorwürfe, die durch die mediale Eskalation entstanden, nun real und ehrenrührig ist? Hat nicht jeder Künstler, egal ob Mann oder Frau, Groß- oder Kleinkünstler als Urheber das Recht an seinem Werk? Und damit auch, es weiter zu zeigen oder mit KI zu verändern oder auch zurückzuziehen?

Viele Fragen, die mutig beantwortet werden müssen – aber gewiss nicht in irgendeinem Gremium der Deutschen Filmakademie, wie es jetzt im September auch mit dem Willen des Regisseurs geschehen soll. Für die Gegenwart besitzt die Filmindustrie ohnehin schon Awareness-Teams am Set und die Vertrauensstelle Themis, um sexuelle Belästigung oder Diskriminierung zu verhindern oder zu ahnden. Wenders hätte für sich und die Allgemeinheit besser darauf gesetzt, den Kampf um das Getane oder Unterlassene in der Vergangenheit, um das Urheber- und Verwertungsrecht sowie um die Kunst- und Meinungsfreiheit vor einem Gericht auszufechten. Auf eine faire, seriöse, nüchterne Beurteilung des Falles kann er bei einer „gesellschaftlichen Aushandlung“, innerhalb von öffentlichen Diskussionen, im Maelstrom der Medien nicht zählen. Denn die oder der Empfindende legt dort die Perspektive fest, da nur in ihr die Wahrheit liege. Also befinden wir uns nun in einer wahrlich romantischen Epoche: gefühlsbetont, schwärmerisch, empfindsam, absolut subjektiv. Das hat schon einige heikle Implikationen, vor allem weil die Frage offen bleibt, ob die Ergebnisse aller lauten wie auch lauteren Forderungen wirklich dem Recht und der Gerechtigkeit dienen. Die Freiheit der Kunst und des Urhebers könnte in Gefahr geraten.